GlossarSteuern
Was ist die Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer?
Die Sondervorauszahlung ist die jährlich zu leistende Zahlung, die ein monatlich meldendes Unternehmen entrichten muss, um die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erhalten. Sie wird auf die zuletzt fällige Voranmeldung des Jahres angerechnet und ist keine zusätzliche, endgültige Belastung.
In der Praxis, in Deutschland
Die Höhe der Sondervorauszahlung errechnet sich anteilig aus der im Vorjahr insgesamt angemeldeten Umsatzsteuer, wobei das Unternehmen sie selbst berechnet und im Rahmen eines eigenen Antrags erklären muss. Weil sie mit der letzten Voranmeldung des Jahres verrechnet wird, wirkt sie im Ergebnis wie eine Vorauszahlung auf eine ohnehin fällige Schuld und nicht wie eine gesonderte Steuer. Ein Unternehmen, dessen Umsätze im laufenden Jahr deutlich sinken, zahlt dennoch die anhand des Vorjahres berechnete Sondervorauszahlung, was kurzfristig zu einer spürbaren Liquiditätsbelastung führen kann. Wird die Sondervorauszahlung nicht rechtzeitig geleistet, kann das Finanzamt die Dauerfristverlängerung widerrufen, sodass die Voranmeldung wieder zum regulären Termin fällig wird.
In Odoo
Odoo bildet die Sondervorauszahlung nicht automatisch, da ihre Berechnung auf der im Vorjahr insgesamt gemeldeten Umsatzsteuer beruht und außerhalb der laufenden Buchführung erfolgt. Sie sollten die geleistete Zahlung als durchlaufenden Posten erfassen und bewusst mit der letzten Voranmeldung des Jahres verrechnen, damit sie nicht versehentlich zusätzlich als Aufwand gebucht wird.
Häufige Fehler
- Die Sondervorauszahlung als endgültige Belastung statt als Vorauszahlung zu behandeln.
- Sie verspätet zu leisten und dadurch den Widerruf der Dauerfristverlängerung zu riskieren.
- Ihre Verrechnung mit der letzten Voranmeldung des Jahres zu vergessen.
Diese Definitionen dienen der Orientierung und ersetzen keine fachliche Beratung. Jeder Eintrag trägt sein Datum der letzten Aktualisierung. Abgabefristen stehen hier nicht: sie ändern sich jährlich.
