Eine Betriebsprüfung beginnt heute selten mit einem Aktenordner. Sie beginnt mit einer Frage: „Legen Sie mir bitte Ihre Verfahrensdokumentation vor." Wer sie nicht vorlegen kann, diskutiert anschließend nicht mehr über einzelne Buchungen, sondern über die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung — und damit über eine mögliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO.
Die GoBD sind kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Die derzeit geltende Fassung geht auf das BMF-Schreiben vom 28. November 2019 zurück und wurde zweimal geändert: am 11. März 2024 und zuletzt am 14. Juli 2025. Für das Geschäftsjahr 2026 ist diese zweite Änderungsfassung maßgeblich — sie gilt seit dem Tag ihrer Veröffentlichung.
Bei doo.FINANCE, Odoo Gold Partner und Beratungshaus für Finanzen und Compliance, richten wir GoBD-konforme Buchhaltungsprozesse für den deutschen Mittelstand ein. Dieser Beitrag ist bewusst als Checkliste aufgebaut: zuerst die vier Nachweise, die Sie in einer Prüfung vorlegen können müssen — danach die Odoo-Konfiguration, die genau diese Nachweise erzeugt.
GoBD 2026: Was gilt, und was sich zuletzt geändert hat
Ausgeschrieben heißen die GoBD „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff". Sie konkretisieren die §§ 145 bis 147 der Abgabenordnung (AO) und beschreiben, wie steuerrelevante Daten erfasst, gesichert, aufbewahrt und der Finanzverwaltung zugänglich gemacht werden. Sie schreiben kein Produkt vor: Es gibt keine „GoBD-Zertifizierung" für ein ERP-System, sondern nur ein konform betriebenes und dokumentiertes Verfahren.
Drei Entwicklungen bestimmen, was 2026 anders zu bewerten ist als noch 2025:
- E-Rechnungen archivieren: Seit der Änderung vom 14. Juli 2025 genügt zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht die strukturierte XML-Datei der E-Rechnung. Der bildhafte Teil eines hybriden Formats — etwa die PDF-Ansicht einer ZUGFeRD-Rechnung — ist nur dann zusätzlich aufzubewahren, wenn er steuerlich relevante abweichende oder ergänzende Angaben enthält.
- Datenzugriff Z2: Dieselbe Änderung erweitert die Möglichkeiten der Finanzverwaltung beim mittelbaren Zugriff; ein lesender Zugriff auf maschinell auswertbare Daten ist im Rahmen der digitalen Prüfung ausdrücklich vorgesehen.
- Aufbewahrungsfristen: Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Frist für Buchungsbelege in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO von zehn auf acht Jahre verkürzt. Die Verkürzung gilt für alle Unterlagen, deren Frist am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes (29. Oktober 2024) noch nicht abgelaufen war.
Parallel dazu läuft die E-Rechnungspflicht. Empfangen müssen inländische Unternehmen strukturierte B2B-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025. Für das Ausstellen gelten Übergangsregelungen: 2026 dürfen Sie noch Papier oder andere elektronische Formate verwenden, ab dem 1. Januar 2027 nur noch Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro, ab dem 1. Januar 2028 niemand mehr. 2026 ist damit das letzte volle Jahr, in dem sich ein Umstieg ohne Termindruck planen lässt. Die technische Seite dieses Umstiegs behandeln wir ausführlich im Leitfaden zur E-Rechnung mit Odoo.
Die GoBD-Checkliste: vier Nachweise, die Sie vorlegen können müssen
Prüfen Sie Ihr Unternehmen an vier Fragen. Jede davon lässt sich mit einem Dokument oder einem Export beantworten — oder eben nicht.
1. Verfahrensdokumentation: der Nachweis, der am häufigsten fehlt
Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie ein Beleg von seiner Entstehung bis zur Archivierung durch Ihr Unternehmen läuft. Sie ist kein Handbuch des Softwareherstellers, sondern eine Beschreibung Ihres Verfahrens. Üblicherweise besteht sie aus vier Teilen:
- Allgemeine Beschreibung: Geschäftsmodell, Organisationsstruktur, welche Belegarten überhaupt anfallen.
- Anwenderdokumentation: wer welche Rolle hat, welche Freigaben es gibt, wie gebucht und storniert wird.
- Technische Systemdokumentation: eingesetzte Systeme und Versionen, Schnittstellen, Datenflüsse, Speicherorte, Backup- und Wiederherstellungskonzept.
- Betriebsdokumentation: wie das Verfahren im Alltag betrieben und kontrolliert wird, einschließlich der Historie aller Änderungen am Verfahren selbst.
Entscheidend ist der letzte Punkt: Die Dokumentation muss versioniert sein. Ein Prüfer, der 2026 das Geschäftsjahr 2022 prüft, will wissen, wie das Verfahren 2022 aussah — nicht, wie es heute aussieht. Eine undatierte Datei ohne Änderungshistorie beantwortet diese Frage nicht.
2. Unveränderbarkeit und lückenlose Protokollierung
Nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Buchung nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Praktisch bedeutet das: Korrekturen erfolgen durch Stornobuchung, nicht durch Überschreiben, und jede Änderung bleibt mit Zeitpunkt und Benutzer nachvollziehbar.
Die zweite Anforderung ist die Vollständigkeit der Nummernkreise. Fortlaufende Rechnungs- und Belegnummern ohne erklärte Lücken sind eines der ersten Dinge, die eine digitale Prüfung maschinell testet. Eine Lücke ist kein Beweis für einen Fehler — aber sie erzeugt Erklärungsbedarf, und ohne Erklärung wird sie zum Argument gegen die Ordnungsmäßigkeit.
3. Datenzugriff: Z1, Z2 und Z3
§ 147 Abs. 6 AO räumt der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung drei Zugriffsformen ein. In der Praxis werden sie als Z1, Z2 und Z3 bezeichnet:
- Z1 — unmittelbarer Zugriff: Der Prüfer sieht die gespeicherten Daten in Ihrem System selbst ein, ausschließlich lesend, in der Regel mit einem eigens eingerichteten Benutzerkonto.
- Z2 — mittelbarer Zugriff: Sie werten die Daten nach den Vorgaben des Prüfers maschinell aus und stellen das Ergebnis bereit.
- Z3 — Datenträgerüberlassung: Sie übergeben die steuerrelevanten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zur Auswertung durch die Finanzverwaltung.
Für Ihre Konfiguration heißt das zweierlei: Sie brauchen ein Prüferkonto mit Leserechten, das den Zugriff auf steuerrelevante Daten beschränkt, und Sie brauchen einen Export, der ohne Nacharbeit funktioniert. Ein Export, der erst am Tag der Prüfung zum ersten Mal ausprobiert wird, ist kein Verfahren, sondern ein Risiko.
4. Aufbewahrungsfristen: acht, zehn und sechs Jahre
Seit der Verkürzung durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz gelten in § 147 Abs. 3 AO drei unterschiedliche Fristen nebeneinander. Sie zu verwechseln ist teuer — in beide Richtungen, denn zu frühes Löschen kostet die Ordnungsmäßigkeit und zu langes Aufbewahren kollidiert mit der Löschpflicht aus der DSGVO.
- Zehn Jahre: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO) — hierzu zählt auch Ihre Verfahrensdokumentation.
- Acht Jahre: Buchungsbelege (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO), seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz.
- Sechs Jahre: die übrigen Unterlagen, insbesondere empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Wiedergaben abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe.
Die Frist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen oder der Beleg entstanden ist. Sie läuft außerdem nicht ab, solange die Unterlagen für eine noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzung von Bedeutung sind.
Odoo GoBD-konform einrichten: die Konfiguration, die diese Nachweise erzeugt
Odoo ist eine modulare ERP-Plattform. Sie ist nicht per se GoBD-konform und kann es auch nicht sein — konform ist immer das Verfahren, nicht das Produkt. Die folgende Konfiguration ist der Teil, den wir bei doo.FINANCE regelmäßig aufsetzen, damit die vier Nachweise oben nicht auf Zuruf, sondern auf Knopfdruck entstehen.
Deutsche Lokalisierung, Buchungsperioden und Nummernkreise
Erster Schritt ist die deutsche Lokalisierung (l10n_de) mit dem passenden Kontenrahmen — SKR03 oder SKR04, je nach Ihrer bisherigen Praxis. Ein nachträglicher Wechsel des Kontenrahmens im laufenden Jahr erzeugt Erklärungsbedarf, den niemand braucht.
Zweiter Schritt ist die Sperre der Buchungsperioden. In Odoo setzen Sie unter „Buchhaltung → Konfiguration → Einstellungen" ein Sperrdatum für alle Benutzer und ein davon getrenntes Sperrdatum für Steuerberichte. Nach dem Sperrdatum lässt sich in der Periode nicht mehr gebucht werden; Korrekturen laufen zwangsläufig über eine Stornobuchung in einer offenen Periode. Genau das ist die technische Umsetzung der Unveränderbarkeit.
Dritter Schritt sind die Nummernkreise. Legen Sie je Journal eine eigene Sequenz fest, ohne Rücksetzung innerhalb des Geschäftsjahres, und dokumentieren Sie diese Festlegung in der Verfahrensdokumentation. Wer den Aufbau der Nummernkreise schriftlich begründet hat, muss ihn in der Prüfung nicht improvisiert erklären.
E-Rechnungen so archivieren, wie das BMF es seit Juli 2025 verlangt
Für E-Rechnungen im Sinne des § 14 UStG ist der aufbewahrungspflichtige Kern die strukturierte XML-Datei. Konfigurieren Sie Odoo so, dass die eingehende XML-Datei unverändert als Anhang am Beleg gespeichert wird — und zwar als XML, nicht als konvertiertes Abbild. Eine Umwandlung in TIFF oder PDF zerstört die maschinelle Auswertbarkeit, die die Aufbewahrung gerade sicherstellen soll.
Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD bewahren Sie die PDF-Ansicht zusätzlich auf, wenn sie steuerlich relevante Angaben enthält, die im XML nicht stehen — etwa handschriftliche oder nachträglich ergänzte Kontierungsvermerke. Enthält sie nichts Abweichendes, genügt das XML. Halten Sie diese Entscheidung in der Verfahrensdokumentation fest, statt sie dem Zufall der jeweiligen Sachbearbeitung zu überlassen.
Ein Wort zur Ablage: Cloud-Speicherung ist zulässig, sie muss aber dokumentiert und gesichert sein. Speicherort, Zugriffsrechte, Verschlüsselung, Backup-Rhythmus und Wiederherstellungstest gehören in die technische Systemdokumentation — mit demselben Ernst, mit dem Sie den DSGVO-Teil behandeln.
Prüferzugang und Exporte vor der Prüfung testen
Richten Sie in Odoo eine Benutzerrolle mit reinem Lesezugriff auf die Buchhaltungsdaten ein und vergeben Sie sie erst, wenn die Prüfung angekündigt ist. Das erfüllt Z1, ohne dass jemand mehr sieht als nötig. Für Z3 exportieren Sie die steuerrelevanten Daten in einem maschinell auswertbaren Format; Odoo liefert die Buchungsjournale und den Kontenplan als strukturierte Dateien.
Der entscheidende Punkt ist nicht der Export selbst, sondern sein Probelauf. Führen Sie ihn einmal jährlich durch, vor dem Jahresabschluss, und legen Sie das Ergebnis mit Datum ab. Ein dokumentierter Probelauf ist zugleich Beleg für die interne Kontrolle, die die GoBD erwarten.
Wenn Sie aus DATEV kommen, verdient der Datenbestand der Altjahre eine eigene Entscheidung: Er unterliegt weiterhin den Fristen oben, unabhängig davon, welches System Sie künftig produktiv nutzen. Wie sich ein solcher Umstieg ordnen lässt, beschreibt unsere Migrationsanleitung von DATEV zu Odoo.
Was fehlende Nachweise auslösen — und warum Vorsorge günstiger ist
Bei formellen Mängeln der Buchführung kann die Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit verwerfen. Die Folge ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO — ein Verfahren, in dem Sie die Beweislast tragen und in dem eine Schätzung typischerweise nicht zu Ihren Gunsten ausfällt. Hinzu kommen Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO, wenn ein verlangter Datenzugriff nicht innerhalb der gesetzten Frist ermöglicht wird, sowie Zinsen auf Nachzahlungen.
Der Aufwand steht dazu in keinem Verhältnis. Eine Verfahrensdokumentation für einen mittelständischen Betrieb entsteht in wenigen Arbeitstagen und wird danach jährlich fortgeschrieben. Die Sperrdaten, Nummernkreise und Exportprofile sind eine einmalige Konfiguration. Was Zeit kostet, ist die Rekonstruktion im Nachhinein — unter Terminfristen und mit einem Prüfer im Haus.
Unser Vorgehen ist deshalb umgekehrt zur üblichen Reihenfolge: Wir beginnen mit der Prüfungssituation und arbeiten rückwärts zur Konfiguration. Alles, was in der Prüfung nicht vorgelegt werden kann, ist ein offener Punkt — unabhängig davon, wie gut das System im Alltag funktioniert.
GoBD-Audit Ihres Odoo-Systems
doo.FINANCE begleitet mittelständische Unternehmen in Deutschland bei der GoBD-konformen Einrichtung von Odoo: Erstellung und Versionierung der Verfahrensdokumentation, Sperrdaten und Nummernkreise, Archivierung von E-Rechnungen nach der Fassung vom Juli 2025, Prüferzugang und getestete Z3-Exporte. Als Odoo Gold Partner kennen wir beide Seiten — die Konfiguration und die Anforderungen des Finanzamts. Sprechen Sie mit uns über ein GoBD-Audit Ihres Systems.
Kontakt aufnehmen →Häufige Fragen zur GoBD-Konformität mit Odoo
Ist Odoo GoBD-konform?
Ein ERP-System kann für sich genommen nicht GoBD-konform sein — konform ist das Verfahren, in dem es betrieben wird. Odoo bietet die dafür nötigen Bausteine: Sperrdaten für Buchungsperioden, Stornologik statt Überschreiben, Protokollierung von Änderungen, Belegablage am Buchungssatz und strukturierte Exporte. Die Konformität entsteht durch deren Konfiguration und durch die Verfahrensdokumentation, die sie beschreibt.
Wie lange muss ich Buchungsbelege 2026 aufbewahren?
Acht Jahre. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist für Buchungsbelege in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO von zehn auf acht Jahre verkürzt; sie gilt für alle Unterlagen, deren Frist am 28. Oktober 2024 noch nicht abgelaufen war. Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Organisationsunterlagen bleiben bei zehn Jahren, empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe bei sechs Jahren.
Reicht es, die PDF-Datei einer E-Rechnung zu archivieren?
Nein. Nach der GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025 ist die strukturierte XML-Datei der aufbewahrungspflichtige Kern. Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD ist der bildhafte PDF-Teil zusätzlich aufzubewahren, wenn er steuerlich relevante abweichende oder ergänzende Angaben enthält. Enthält er nichts Zusätzliches, genügt das XML — eine Umwandlung des XML in ein Bildformat ist in keinem Fall zulässig.
Was ist der Unterschied zwischen Z1, Z2 und Z3?
Z1 ist der unmittelbare, lesende Zugriff des Prüfers auf Ihr System. Z2 ist der mittelbare Zugriff: Sie werten die Daten nach den Vorgaben des Prüfers maschinell aus. Z3 ist die Datenträgerüberlassung, also die Übergabe der steuerrelevanten Daten in maschinell auswertbarer Form. Alle drei folgen aus § 147 Abs. 6 AO; welche Form gewählt wird, entscheidet die Finanzbehörde.
Brauchen auch kleine Unternehmen eine Verfahrensdokumentation?
Ja. Die GoBD kennen keine Größengrenze; Umfang und Detailtiefe richten sich aber nach der Komplexität des Betriebs. Ein Handwerksbetrieb mit drei Belegarten braucht wenige Seiten, ein Handelsunternehmen mit Webshop, Kasse und Schnittstellen deutlich mehr. Der Maßstab ist, ob ein sachverständiger Dritter das Verfahren in angemessener Zeit nachvollziehen kann.
Quellen
- BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 — GoBD, 2. Änderung
- § 147 AO — Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- DATEV — Änderung der GoBD vom 14. Juli 2025
- KPMG — BMF: Zweite Änderung der GoBD
- Deloitte — Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Aufbewahrungsfristen
- IHK Region Stuttgart — Obligatorische E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze
