Am 1. September 2026 verschiebt sich eine Grenze, die in den meisten mittelständischen Unternehmen niemand je genau bestimmt hat: die Grenze zwischen dem, was selbstständige Buchhaltungsfachleute für Sie erledigen dürfen, und dem, was allein einem Steuerberater vorbehalten bleibt. Grundlage ist das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht — kurz 9. StBÄG —, ausgefertigt am 29. Juni 2026 und verkündet am 2. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 197).
Für die Geschäftsführung, die über einen Wechsel ihrer Finanzsoftware nachdenkt, ist das keine akademische Frage. Sie lautet sehr konkret: Wer darf künftig welchen Teil meiner Buchhaltung übernehmen — und welche Konsequenz hat das für die Wahl meines ERP-Systems? Bei doo.FINANCE beantworten wir diese Frage regelmäßig für Unternehmen, die aus gewachsenen DATEV-Strukturen heraus auf Odoo umstellen. Der folgende Beitrag ordnet die neue Rechtslage ein — ohne sie zu vereinfachen.
Das 9. StBÄG: was verkündet wurde und ab wann es gilt
Das Gesetz ist umfangreich. Es ersetzt die §§ 4 bis 7 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vollständig, ordnet die Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine neu, ändert das Umsatzsteuergesetz, die Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung. Für Unternehmen relevant sind vor allem zwei Punkte: die neu gefasste Ausnahmevorschrift des § 6 StBerG und die neue Bezeichnungsvorschrift des § 55g StBerG.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist gestaffelt. Artikel 13 Absatz 1 bestimmt wörtlich:
„Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September 2026 in Kraft.“
Die Ausnahmen betreffen im Wesentlichen technische Folgeänderungen:
- Artikel 1 Nummer 8 tritt erst am 1. Januar 2027 in Kraft.
- Artikel 1 Nummern 12, 13, 17 und 19 Buchstabe b sowie Artikel 3 Nummer 3 und die Artikel 8 bis 11 traten bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft — also am 3. Juli 2026.
- Artikel 7 wirkt rückwirkend zum 1. Januar 2026.
Beide für Sie entscheidenden Vorschriften — die Neufassung der §§ 4 bis 7 StBerG (Artikel 1 Nummer 4) und der neue § 55g StBerG (Artikel 1 Nummer 14) — fallen unter die Grundregel. Sie gelten ab dem 1. September 2026.
Die neue Grenze: was Buchhaltungsfachleute ab dem 1. September 2026 ausdrücklich dürfen
Das StBerG arbeitet mit einem Verbot und einem Katalog von Ausnahmen. § 5 Absatz 1 StBerG untersagt jede geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch Personen, die dazu nicht ausdrücklich befugt sind. Der neue § 6 StBerG trägt die Überschrift „Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen“ — und dieser Katalog ist ab September breiter als zuvor.
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG: die vier erlaubten Tätigkeiten
Die Vorschrift lautet in ihrer neuen Fassung — das Verbot gilt nicht für:
„das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind“.
Das Anlegen von Kontenplänen ist damit erstmals ausdrücklich im Gesetzestext benannt. Für Unternehmen mit einem eigenen ERP-System ist das der praktisch wichtigste Satz des gesamten Gesetzes: Wer Ihren Kontenrahmen — ob SKR 03, SKR 04 oder eine unternehmensspezifische Ableitung — in Ihrem System aufbaut und pflegt, muss dafür kein Steuerberater sein.
Beachten Sie zugleich die Qualifikationsbedingung, die der Gesetzgeber ausdrücklich mitgeschrieben hat. Die Verantwortung für diese Tätigkeiten muss bei einer Person liegen, die
- eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden oder eine gleichwertige Vorbildung erworben hat,
- danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens praktisch tätig war, und
- dies in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden getan hat.
Das ist keine Formalie. Nach § 7 Absatz 1 StBerG kann das zuständige Finanzamt die weitere Hilfeleistung für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen dauerhaft unsachgemäße Tätigkeit annehmen lassen.
Ergänzend stellt der neue § 2 Absatz 3 StBerG klar, dass das *Kontieren von Belegen* und das *Erteilen von Buchungsanweisungen* gerade nicht als bloß mechanische Arbeitsgänge gelten. Diese Tätigkeiten sind Hilfeleistung in Steuersachen — sie sind lediglich über § 6 Absatz 1 vom Verbot ausgenommen, wenn die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Unterschied ist juristisch erheblich: Die Erlaubnis hängt an der Person, nicht an der Art der Tätigkeit.
Was Vorbehaltsaufgabe bleibt — allen voran die Umsatzsteuer-Voranmeldung
Der Katalog des § 6 Absatz 1 StBerG ist abschließend. Was dort nicht steht, bleibt vom Verbot des § 5 Absatz 1 StBerG erfasst. Und dort steht ausdrücklich nur die Lohnsteuer-Anmeldung.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung wird nicht genannt. Sie bleibt damit den unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen vorbehalten — Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern nach § 3 StBerG. Das 9. StBÄG ändert daran nichts.
Ebenfalls nicht im Katalog und damit weiterhin Vorbehaltsaufgabe:
- die Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuerbilanz,
- sämtliche Steuererklärungen (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer),
- die steuerliche Beratung im Einzelfall, einschließlich der Vertretung gegenüber dem Finanzamt.
Zusammengefasst lautet die neue Grenze also: Der Kontenplan darf beim Buchhalter liegen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung darf es nicht. Genau dieser Schnitt ist es, der die Kostenstruktur vieler deutscher Unternehmen erklärt — dazu gleich mehr.
Fremdbesitz und Namensschutz: wer sich „Steuerberatungsgesellschaft“ nennen darf
Parallel zur Öffnung auf der einen Seite zieht das Gesetz auf der anderen Seite an. Der neue § 55g StBerG lautet vollständig:
„Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung ‚Steuerberatungsgesellschaft‘ führen.“
Zwei kumulative Bedingungen also, nicht eine: Stimmrechtsmehrheit und Mehrheit im Geschäftsführungsorgan. Eine Gesellschaft, die nur eine der beiden erfüllt, darf die Bezeichnung nicht mehr führen. Flankierend verschärft Artikel 1 Nummer 13 die Kapitalbindungsvorschrift des § 55a StBerG für mittelbare Beteiligungen — diese Änderung gilt bereits seit dem 3. Juli 2026.
Für Sie als Auftraggeber ist das ein prüfbares Kriterium. Wenn Ihr Dienstleister die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führt, sagt das ab September 2026 etwas Belastbares über seine Eigentümer- und Führungsstruktur aus — und damit darüber, ob er die Vorbehaltsaufgaben rechtssicher selbst erbringen kann.
